Available Distributable Items (ADI)

In der folgenden Tabelle sind die Positionen enthalten, die aus der nicht konsolidierten Gewinn-und-Verlust-Rechnung und Bilanz der Deutschen Bank AG für die jeweiligen Geschäftsjahre sowie den Anhangangaben zur Bilanz des jeweiligen testierten Jahresabschlusses hergeleitet wurden. Diese wirken sich auf die Berechnung unserer ausschüttungsfähigen Posten (Available Distributable Items, ADI) sowie auf die Zinsaufwendungen für Tier-1-Instrumente aus. Mit der EU-Verordnung 2019/876 (Capital Requirements Regulation 2; CRR 2), die am 27. Juni 2019 in Kraft getreten ist, wurde die Definition der "ausschüttungsfähigen Posten" geändert, was sich auf die Berechnung der ADI im Hinblick auf unsere ausgegebenen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier-1-Instrumente) auswirkt.

Ausschüttungsfähige Posten werden auf der Basis unserer testierten Jahreseinzelabschlüsse ermittelt, die nach den Grundsätzen des HGB und anderen zum Zeitpunkt des Entwurfs der Abschlüsse geltenden deutschen Gesetzen erstellt werden. Das HGB weicht in einigen Punkten von den IFRS ab, nach denen der Deutsche Bank-Konzern seinen Konzernabschluss aufstellt. Zu den ausschüttungsfähigen Posten eines Geschäftsjahres gehören neben dem Jahresüberschuss die von uns in eigenem Ermessen vorgenommenen Übertragungen von Beträgen, die nachstehend unter „Andere Gewinnrücklagen (nach Einstellungen in Gewinnrücklagen)“ ausgewiesen sind. Zudem können bei der Ermittlung der ausschüttungsfähigen Posten für ein Geschäftsjahr die nachstehend unter „Gewinnvortrag aus dem Vorjahr“ angegebenen Beträge nach unserem Ermessen zum Ausgleich eigener Verluste übertragen werden. Im Hinblick auf unsere ausgegebenen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals beinhalten die ausschüttungsfähigen Posten auch die Kapitalrücklage.

Um festzustellen, ob es uns gestattet ist, an jedem Zinstermin Zinsen auf die Anleihen zu zahlen, ermitteln wir zuerst unsere ausschüttungsfähigen Posten, indem wir:

  • auf der Basis der relevanten Jahreseinzelabschlüsse unseren Gewinn zum Ende des Geschäftsjahres ermitteln, das dem relevanten Zinstermin unmittelbar vorausgeht,
  • gegebenenfalls Gewinnvorträge und verfügbare Rücklagen auf der Basis unserer Jahreseinzelabschlüsse für das Geschäftsjahr hinzufügen, das dem relevanten Zinstermin unmittelbar vorausgeht, und
  • gegebenenfalls Verlustvorträge und Gewinne, die gemäß anwendbarer Rechtsvorschriften oder unserer Satzung nicht ausschüttungsfähig sind, sowie die den nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen zugewiesenen Beträge, jeweils in Bezug auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, in Abzug bringen, die wiederum jeweils auf der Basis unserer Jahreseinzelabschlüsse für das Geschäftsjahr ermittelt werden, das dem relevanten Zinstermin unmittelbar vorausgeht. Im Hinblick auf unsere ausgegebenen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals beinhalten die ausschüttungsfähigen Posten Kapitalrücklagen und Ausschüttungsbeschränkungen gemäß 253 Abs. 6 und 268 Abs. 8 HGB finden keine Anwendung.